Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Dienstleistungen, Lieferungen und sonstige Leistungen nachstehender

Auftraggeberinnen:

”Neue Heimat“ Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung FN 107405z, 2700 Wiener Neustadt, Heizergasse 1

GEWOG Gemeinnützige Wohnungsbau-Gesellschaft m.b.H. FN 127936t, 1170 Wien, Hernalser Gürtel 1

(im Folgenden „Auftraggeber“ oder „AG“)

 

Fassung vom 1.8.2023 (Gültigkeitsbeginn)

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1. Allgemeines, Geltung

1.1. Diese mit der Bewirtschaftung von Immobilien samt den sich darauf befindlichen bzw. im Bau befindlichen Gebäuden im Zusammenhang stehenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (im Folgenden AGB genannt) gelten, falls nichts Abweichendes in Schriftform vereinbart wird, für sämtliche vom Auftraggeber beauftragten Werk- bzw. Dienstleistungen sowie für sämtliche mit der Beauftragung im Zusammenhang stehenden Werklieferungen und sonstigen Leistungen. Dies gilt auch für Folgeaufträge (Geltungsbereich).

1.2. Durch die Auftragserteilung gelten die AGB des AG jedenfalls im vollen Umfang als anerkannt. Dies ungeachtet allfälliger Verweise des Auftragnehmers (im Folgenden kurz AN) auf seine geschäftlichen Bedingungen, denen keine rechtliche Wirkung zukommt, auch wenn der AG in Kenntnis von abweichenden oder entgegenstehenden Geschäftsbedingungen des AN nicht ausdrücklich widerspricht. Entgegenstehende und abweichende Geschäftsbedingungen des AN, welcher Art auch immer, werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom AG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Dies gilt ebenso für Vertragsänderungen und Nebenabreden (Ausschluss von entgegenstehenden/abweichenden Geschäftsbedingungen).

1.3. Die gegenständlichen AGB gelten nur dann subsidiär, wenn für einen Auftrag die vom AG festgelegten AVB (Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen) sowie die PVB (Projektspezifische Vertragsbestimmungen) des AG maßgeblich sind (subsidiäre Geltung).

2. Leistung, Umstände der Leistungserbringung, Subunternehmer

2.1. Der AN ist verpflichtet, die vereinbarten Lieferungen und Leistungen vertragskonform zu erbringen. Neben den gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen und Anordnungen hat der AN die einschlägigen technischen Normen (insbesondere ÖNORMEN und subsidiär DIN- und EN-Normen) einzuhalten (Einhaltung von einschlägigen Normen).

2.2. Außerdem hat der AN sämtlichen einschlägigen Hersteller- Verarbeitungs- und Montagerichtlinien sowie den ÖVE-Richtlinien und den Richtlinien des TÜV (Technischer Überwachungsverein) Folge zu leisten. Ferner ist der AN verpflichtet, den Stand der Technik seines Gewerbes einzuhalten. Außerdem hat der AN gegebenenfalls für einen erforderlichen Brandschutz zu sorgen (Einhaltung von einschlägigen Richtlinien).

2.3. Ferner obliegt dem AN auch die Pflicht zur Einholung sämtlicher für seine Leistungen erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen, die sowohl vor dem Beginn, als auch im Zuge der Leistungserbringung notwendig sind (behördliche Bewilligungen und Genehmigungen).

2.4. Mit der Auftragssumme sind sämtliche Lieferungen und Leistungen inklusive etwaig damit in Zusammenhang stehender Nebenleistungen zur Gänze abgegolten. Dies gilt nur dann nicht, wenn schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wird (Abgeltung von Nebenleistungen).

2.5. Ergeben sich im Zuge der vereinbarten Lieferungen und Leistungen diesbezügliche Abweichungen, so hat der AN den AG unverzüglich über die Auswirkungen der Ausführung im Hinblick auf Termin, Kosten und Qualität mittels eines entsprechenden Zusatzangebotes zu informieren. Dies gilt auch dann, wenn die Auswirkungen offensichtlich sind. Der AN darf mit der Ausführung der Leistungen gemäß Zusatzangebot erst nach schriftlicher Beauftragung des Zusatzangebotes durch den AG beginnen (Leistungsabweichungen).

2.6. Unbedeutende Änderungen oder solche, die im für ein Bauvorhaben gleicher Art und Größe üblichen Rahmen liegen und die unmittelbar mit der Bauausführung zusammenhängen, sind, wenn sie ohne wesentlichen wirtschaftlichen ober terminmäßigen Mehraufwand durchgeführt werden können, in der vereinbarten Gesamtauftragssumme enthalten (unbedeutende Leistungsänderungen).

2.7. Der AN ist grundsätzlich zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Er kann sich jedoch vom AG im Vorhinein ausdrücklich schriftlich genehmigter Subunternehmer bedienen (Subunternehmer).

2.7.1. Hierfür ist es notwendig, das der AN dem AG vor dessen Genehmigung zumindest die Namen/Firmen, Firmenbuchnummern, Geschäftsanschriften sowie die Umfänge der Subunternehmerleistungen schriftlich mitteilt. Die Weitergabe von Teilen der Leistung ist nur insoweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung seines Teiles erforderliche Befugnis, technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die berufliche Zuverlässigkeit besitzt. Eine Weitergabe des gesamten, dem AN erteilten Auftrages ist stets unzulässig.

2.7.2. Der AG behält sich vor, Subunternehmer ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Dies wird vom AN ohne Widerrede akzeptiert.

2.7.3. Die unzulässige Beauftragung eines Subunternehmers oder ein vom AG nicht genehmigter Wechsel eines Subunternehmers oder die Hinzuziehung eines neuen, vom AG nicht genehmigten Subunternehmers stellt vorbehaltlich weiterer Rechtsfolgen einen Grund zum sofortigen Vertragsrücktritt dar.

2.7.4. Der Einsatz von Sub-Subunternehmern, in welcher Form auch immer, ist unzulässig, sofern nicht vom AG im Einzelfall im Vorhinein eine ausdrückliche Genehmigung erfolgt. Der AG verweist darauf, dass der Einsatz von Sub-Subunternehmern nur ausnahmsweise und bei ausreichender sowie plausibler Darlegung des objektiven Erfordernisses für einen derartigen Sub-Subunternehmereinsatz erfolgt.

2.7.5. Der AN ist verpflichtet, in den mit seinen Subunternehmern abzuschließenden Verträgen dem AG das Recht einzuräumen und sämtliche Handlungen zu setzen, im Fall eines Rücktrittes von diesem Vertrag an Stelle des AN in die Subunternehmerverträge mit der Maßgabe einzutreten, dass der AG nur für im Zeitpunkt des Eintritts noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen des Subunternehmers – deren weitere Erbringung vorausgesetzt – zahlungspflichtig wird.

2.7.6. Auf erste Aufforderung des AG hin ist der AN verpflichtet, für Lieferungen und Leistungen, für die der AN einen Subunternehmer eingesetzt hat, dem AG seine Gewährleistungs- und/oder Schadenersatzansprüche gegen den Subunternehmer aus dem gegenständlichen Auftrag kostenlos abzutreten. Diese Abtretung kommt durch einseitige Erklärung des AG zu Stande und bedarf keiner weiteren Zustimmung des AN. Der AN haftet aber auch im Falle der Abtretung von Ansprüchen gegen seine Subunternehmer dem AG primär weiter. Allfällige Gebühren aus der Abtretung trägt der AN allein.

2.8. Der AN hat seinen vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der ihm obliegenden Lieferungen und Leistungen nur mit einem entsprechend qualifizierten Personal nachzukommen. Er hat darauf zu achten, dass stets genügend Personal eingesetzt wird. Außerdem ist der AN verpflichtet, sämtliche für den Personaleinsatz erforderlichen behördlichen Bewilligungen einzuholen (Personal).

2.8.1. Bei der Erbringung der Lieferungen und Leistungen hat der AN die in Österreich geltenden arbeits-, lohn- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz und das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz samt Verordnungen zu berücksichtigen und einzuhalten. In diesem Zusammenhang hat der AN den AG und dessen Organe hinsichtlich jeglicher Inanspruchnahme vollkommen schad- und klaglos zu halten. Verlangt der AG vom AN Auskünfte bzw. Nachweise hinsichtlich der Einhaltung dieser Vorschriften, so ist dieser verpflichtet, dem jeweiligen Verlangen unverzüglich nachzukommen. Im Hinblick auf das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ist der AN insbesondere zur regelmäßigen und zeitgerechten Unterweisung der am Erfüllungsort eingesetzten MitarbeiterInnen verpflichtet.

2.9. Der AN hat Unterlagen, die vom AG zur Verfügung gestellt werden, Weisungen, die vom AG erteilt werden, Materialien und Vorleistungen (z.B. Planungsleistungen), die vom AG beigestellt werden, sonstige vom AG oder von Dritten bereits fertiggestellte Leistungen, die für die Leistungserbringung des AN relevant sind frühestmöglich einer Prüfung zu unterziehen (Prüfpflicht betreffend Unterlagen und Weisungen).

2.10. Hat der AN Bedenken betreffend die Leistungserbringung, insbesondere gegen die Art der Leistungsausführung, oder sind für den AN Mängel erkennbar, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Klargestellt wird, dass die Prüf- und Warnpflichten nicht nur im Hinblick auf ein allfälliges (teilweises) Misslingen der Leistungen, sondern vor allem auch im Hinblick auf allfällige Mehrkosten bestehen (Prüf- und Warnpflicht).

3. Preise, Zahlungsbedingungen, Rechnungslegung

3.1. Alle anzubietenden Preise sind absolute Pauschalfixpreise ohne jegliche Berechtigung hinsichtlich allfälliger Nachforderungen. Sie gelten auch für zusätzliche Leistungen, die bis spätestens drei Monate nach Übergabe beauftragt werden (Pauschalfixpreis).

3.2. In den Preisen sind alle Kosten für Material, Arbeit, Geräte, Stoffe, Steuern, Transport, Zölle, Sozialversicherungsbeiträge und dergleichen inkludiert. Jegliche Änderungen dieser Preisgrundlagen bleiben ohne Einfluss auf das Entgelt. Gleiches gilt für durch Winter- bzw. jedwedes Schlechtwetter oder durch andere Umstände bedingte Erschwernisse. Außerdem bleiben staatlich oder anderweitig anerkannte Preiserhöhungen ohne Einfluss auf das Entgelt.

3.3. Mit den vereinbarten Preisen sind alle dem AN obliegenden Lieferungen und Leistungen, inklusive aller dafür erforderlichen Nebenleistungen einschließlich der Erfüllung aller Behördenauflagen und Behördenforderungen vollständig abgegolten. Über die vereinbarten Preise hinausgehende Forderungen werden vom AG aus keinem wie immer gearteten Titel anerkannt.

3.4. Regiearbeiten und Überstunden werden nur dann vergütet, wenn sie vom AG ausdrücklich in Auftrag gegeben wurden, um im Auftrag nicht enthaltene Leistungen durchzuführen oder eine Leistung vor dem im Auftrag festgelegten Termin fertig zu stellen. Regierechnungen können nur aufgrund bestätigter Regiescheine gelegt werden (Regiearbeiten und Überstunden).

3.5. Mehrkosten für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Mehrschichtbetrieb und dergleichen, welche in der Sphäre des AN entstehen, werden nicht gesondert vergütet.

3.6. Wird bei Auftragserteilung durch den AG nichts anderes vereinbart, so beträgt die Prüf- und Zahlungsfrist bei Rechnungen 30 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung. Sollte es sich bei der Rechnung um eine Schluss- oder Teilschlussrechnung handeln, beträgt die Prüf- und Zahlungsfrist 60 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungslegung (Prüf- und Zahlungsfrist).

3.7. Die Skontofrist beträgt 30 Tage ab Rechnungseingang.

3.8. Das Zahlungs- und Skontoziel gilt als gewahrt, wenn der AG den Überweisungsauftrag bis zum Fälligkeitstag an die Bank abgesendet hat. Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, gilt der nächstfolgende Werktag als Fälligkeitstag.

3.9. Die mit Zustimmung des AG vom AN ausschließlich elektronisch als E-Mail-Anhang zu übermittelnden Rechnungen sind fortlaufend zu nummerieren und leicht überprüfbar so auszustellen, dass sie im Einklang mit dem Zahlungsplan nach Leistungsfortschritt stehen. In diesem Sinne sind die erbrachten Leistungen kurz und vollständig zu beschreiben und, sofern die Abrechnung nach Einheitspreisen oder sonstigen Positionen erfolgt, in der Reihenfolge der Positionen des Leistungsverzeichnisses und/oder sonstiger Aufgliederungen so anzuführen, dass die Rechnung leicht prüfbar ist (Übermittlung der Rechnungen).

3.10. Jede E-Mail darf nur eine Rechnung (und somit eine Datei) beinhalten und darf eine Größe von 15 MB nicht übersteigen. Die zur leichteren Prüfung erforderlichen Unterlagen/Beilagen (Lieferscheine, Abrechnungspläne, Mengenberechnungen etc.) dürfen nur dann in einer Datei mitgesendet werden, wenn die gesamte Datei nicht die Größe von 15 MB übersteigt. Die über eine Dateigröße von 15 MB hinausgehenden, restlichen Unterlagen/Beilagen sind vom AN via E-Mail oder postalisch direkt an die jeweilige Ansprechperson des AG zu übermitteln. In diesem Zusammenhang behält sich der AG vor, vom AN zu verlangen, dass ihm diese Unterlagen/Beilagen in elektronischer Form (gängiger Datenträger, Excel-Datei) übermittelt werden.

3.11. Die Übermittlung von Rechnungen ist nur im PDF A-Format zulässig, wobei die Rechnungen weder verschlüsselt, noch mit einem Kennwort geschützt sein dürfen.

3.12. Die Rechnungen für die Neue Heimat sind ausschließlich an die E-Mail-Adresse nhrech@nhg.at, die Rechnungen für die GEWOG ausschließlich an deren E-Mail-Adresse gerech@nhg.at zu übermitteln.

3.13. Wird dem AN bei der Auftragserteilung vom AG eine Auftragsnummer bekanntgegeben, so ist diese zwingend auf der Rechnung anzuführen. Fehlt diese Auftragsnummer auf der Rechnung, so ist die Rechnung als mangelhaft anzusehen (Auftragsnummer).

3.14. Ist eine Rechnung mangelhaft, fehlen Unterlagen oder ist der AN nicht bzw. noch nicht zur Rechnungslegung berechtigt, so kann der AG die Rechnung dem AN zurückstellen. Falls sich der AG entscheidet, die mangelhafte Rechnung nicht an den AG zurückzustellen, gilt diese trotzdem erst dann als gelegt, wenn alle Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung eingetreten sind. Rechnungskorrekturen gelten vom AN anerkannt, wenn dieser dagegen nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der korrigierten Rechnung bei ihm detaillierte schriftliche Einwendungen beim AG erhebt (mangelhafte Rechnungen).

4. Gewährleistung

4.1. Unbeschadet weitergehender Haftungen, Garantien und dergleichen leistet der AN dafür Gewähr, dass sämtliche seiner Lieferungen und Leistungen die im jeweiligen Vertrag ausdrücklich bedungenen, sonst zugesagten und die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben (Generalklausel).

4.2. Ferner leistet der AN dafür Gewähr, dass seine Lieferungen und Leistungen insbesondere sämtlichen in Punkt 2. dieser AGB genannten technischen Normen und Richtlinien sowie den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften entsprechen.

4.3. Außerdem leistet der AN Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen erforderlichenfalls eine CEE-Zertifizierung (Certification of Electrical Equipment) sowie eine CE-Kennzeichnung aufweisen.

4.4. Durch die Tätigkeiten des AG (insbesondere Überwachungs- und Prüfungstätigkeit) wird die Gewährleistung nicht eingeschränkt.

4.5. Der AN leistet Gewähr dafür, dass jeder Gegenstand seiner Lieferungen und Leistungen frei von Urheber- und Leistungsschutzrechten sowie gewerblichen Schutzrechten aller Art, oder allenfalls mit den notwendigen Nutzungsrechten, in das Eigentum des AG übergeht (siehe dazu auch Punkt 8.9.).

4.6. Von der Gewährleistung sind alle Mängel umfasst, die im Zeitpunkt der Übernahme durch den AG vorliegen. Werden Mängel innerhalb der Gewährleistungsfrist gerügt, wird vermutet, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren. Die Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar sind. Eine kaufmännische oder sonstige Rügepflicht besteht nicht. Falls eine kaufmännische oder sonstige Rügepflicht von Gesetzes wegen für den AG bestehen sollte, gilt diese als ausdrücklich abbedungen (Umfang der Gewährleistung).

4.7. Behauptet der AN, dass die aufgetretenen Mängel nicht von ihm zu vertreten sind, so trifft ihn hierfür die Beweispflicht. Unabhängig von der Frage, wer letztendlich zur Kostentragung heranzuziehen ist, ist der AN verpflichtet, die notwendige Mängelbeseitigung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen durchzuführen (Beweispflicht).

4.8. Die dem AG entstehenden Kosten für die Feststellung der Mängel und für die Überwachung der Mängelbehebung während des Zeitraumes der Behebung gehen zu Lasten des AN und werden nach dem Zeitaufwand in angemessener Höhe in Rechnung gestellt.

4.9. Werden innerhalb der Gewährleistungsfrist Mängelbehebungen durchgeführt, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Lieferungen und Leistungen ab dem folgenden Monatsersten neu in voller Länge zu laufen. Wird durch den Mangel der vertragsmäßige Gebrauch auch anderer Teile der Gesamtlieferung oder -leistung verhindert, so verlängern sich die Gewährleistungsfristen für diese Teile oder für Gesamtlieferung oder -leistung um die Zeit der Verhinderung (wiederholter Gewährleistungsbeginn).

4.10. Als ausdrückliches Anerkenntnis des AN ist der Versuch einer Mängelbehebung sowie auch eine abgeschlossene Mängelbehebung dahingehend anzusehen, dass nicht nur der Mangel und die Verpflichtung des AN gegenüber dem AG zu dessen Behebung als ausdrücklich anerkannt gilt, sondern auch die Haftung des AN gegenüber dem AG für bereits bestehende gleichartige oder ähnliche Schäden ebenso wie zukünftige Schäden gleicher Art als ausdrücklich anerkannt gelten (Anerkenntnis und Ausdehnung der Haftung).

4.11. Falls der AG einem Dritten Gewähr zu leisten hat, kann er vom AN auch nach Ablauf der jeweils gesetzlich gültigen Verjährungsfrist die Gewährleistung fordern. In diesem Fall ist der Anspruch allerdings mit der Höhe des eigenen Aufwandes an Kapital, Zinsen und Kosten beschränkt. Dieser Anspruch ist innerhalb von 12 Monaten ab Erfüllung der eigenen Gewährleistungspflicht geltend zu machen. § 933b Abs. 3 ABGB idgF gilt nicht.

4.12. Sollte eine besondere Weisung des AG der alleinige Grund für einen Mangel sein, ist der AN von der Gewährleistung im Umfang der Auswirkung dieser Weisung dann befreit, wenn er dem AG seine Bedenken vertragskonform mittels einer eigenen Warnung mitgeteilt hatte und der AG trotz dieser Warnung auf der Ausführung entsprechend der Weisung beharrt hat.

4.13. Dem AN ist bekannt, dass der AG gegenüber seinen Auftraggebern bzw. Kunden in der Regel die für Verbraucher geltenden Bestimmungen, insbesondere des Konsumentenschutzgesetzes, allenfalls auch des Wohnungseigentumsgesetzes und des Bauträgervertragsgesetzes einzuhalten hat. Unbeschadet weitergehender Gewährleistungen, Haftungen und dergleichen hat der AN daher die den Verbrauchern gegenüber geltenden Bestimmungen, vor allem des Konsumentenschutzgesetzes, einzuhalten und den AG diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten (Einhaltung von Verbraucherschutzbestimmungen).

4.14. Falls die Lieferung oder Leistung des AN zwecks Weitergabe durch den AG an dessen Auftraggeber bzw. Kunden getätigt bzw. erstellt wurde, verpflichtet sich der AN dem AG gegenüber zur Haftung für die Qualität der eigenen Leistung im selben Ausmaß und für dieselbe Zeitdauer, wie der AG seinem Auftraggeber bzw. Kunden gegenüber haftet. Der AN verpflichtet sich daher, Ansprüche von Auftraggebern bzw. Kunden des AG aus einer mangelhaften Lieferung oder Leistung, welcher Art auch immer, direkt gegenüber den Auftraggebern bzw. Kunden des AG zu erfüllen. Der AN gibt ausdrücklich seine Zustimmung, dass der AG mit seinen Auftraggebern bzw. Kunden Vereinbarungen darüber treffen darf, dass der AN von diesen Auftraggebern bzw. Kunden direkt auf Gewährleistung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Die Haftung des AN endet daher keinesfalls vor jenem Tag, an dem die Haftung des AG gegenüber dessen Auftraggebern bzw. Kunden endet (Haftungserweiterung).

5. Haftung

5.1. Sofern den AG eine Haftung trifft, sind Schadenersatzansprüche des AN auf Fälle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beschränkt. Die Beweislast für das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegt beim AN. Sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, wird die Haftung des AG für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden sowie entgangenen Gewinn ausgeschlossen (Haftungsbeschränkung).

5.2. Haben sich durch einen Vertrag mehrere AN verpflichtet, so haften diese für die Erfüllung aller in diesem Vertrag übernommenen Verpflichtungen als Solidarschuldner zur ungeteilten Hand. Der AN ist auch nicht von der Haftung zur ungeteilten Hand für den gesamten Schaden befreit, falls einen Dritten eine Mithaftung trifft (Solidarhaftung).

5.3. Der AN ist verpflichtet, zur Absicherung der ihn treffenden Haftpflicht aus dem Vertrag mit dem AG eine ausreichende Versicherung abzuschließen, und dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen. Durch den Abschluss der Versicherung kommt es zu keiner Einschränkung der primären Haftung des AN gegenüber dem AG (Versicherungspflicht).

5.4. Wenn ein Umstand aus der Sphäre des AN (einschließlich Immissionen, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche udgl.) dazu führt, dass der AG von einem Dritten in Anspruch genommen wird, hat der AG das Wahlrecht, ob er (a) die Inanspruchnahme im eigenen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des AN abwehrt, oder (b) den AN auffordert, die Inanspruchnahme in seinem Namen und auf seine Kosten und Gefahr abzuwehren. Jedenfalls hat der AN den AG in diesen Fällen völlig schad- und klaglos zu halten, einschließlich Gutachterkosten und Prozesskosten (Schad- und Klagloshaltung).

5.5. Vom AG zu bezahlende Verzugszinsen sind der Höhe nach auf 4 % p.a. beschränkt. Der AN ist nicht berechtigt, Zinsen von Zinsen zu verlangen (Haftungsbegrenzung).

6. Verzug, Ersatzvornahme, Konventionalstrafe

6.1. Liegt Verzug des AN vor, hat der AG neben seinen gesetzlichen Rechten, auch das Recht, die vereinbarungswidrig ausstehenden Leistungen des AN auf dessen Kosten und Gefahr selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen und die damit verbundenen Kosten dem AN zu verrechnen (Ersatzvornahme).

6.2. Für den Fall der Teilbarkeit der vereinbarten Leistung hat der AG im Falle des Verzuges des AN mit einer Teilleistung grundsätzlich das Wahlrecht, ob er (a) nur bezüglich der einen Teilleistung, mit der der AN in Verzug ist, oder (b) bezüglich aller noch ausstehenden Teilleistungen zurücktreten möchte (Teilrücktritt). Wenn aber die bereits vom AN erbrachten Teilleistungen für den AG nicht oder nur von eingeschränktem Nutzen sind oder ein sonstiger sachlicher Grund vorliegt, ist der AG im Falle des Teilverzuges des AN zusätzlich auch berechtigt, bezüglich der bereits erbrachten Teilleistungen zurücktreten; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der AG einen System- oder Produktwechsel vornimmt oder andere Unternehmen die Übernahme der Gewährleistung und Haftung für die Gesamtleistung (sohin unter Einschluss der bereits erbrachten Teilleistungen des AN) ablehnen (Teilrücktritt oder Gesamtrücktritt).

6.3. Für die Abrechnung bei Rücktritt des AG wegen (Teil)Verzugs des AN gilt Punkt VII.3. sinngemäß.

6.4. Sofern der AN in Verzug gerät, hat er dem AG bei jeder Terminüberschreitung eine Konventionalstrafe zu bezahlen, wobei sich der AN durch Bezahlung der Konventionalstrafe nicht von der geschuldeten Erfüllung seiner Vertragspflichten befreien kann. Der AG kann daher neben der Konventionalstrafe auch die Vertragserfüllung vom AN fordern (Konventionalstrafe).

6.4.1. Die Konventionalstrafe ist vom tatsächlichen Schadenseintritt unabhängig und bleibt es dem AG vorbehalten, einen den Betrag der Konventionalstrafe übersteigenden Schaden geltend zu machen. Die Konventionalstrafe steht dem AG auch dann zu, wenn er den Rücktritt vom Vertrag wegen Verzugs des AN erklärt.

6.4.2. Falls im Einzelnen nichts Abweichendes vereinbart wurde, beträgt die Höhe der Konventionalstrafe für jede Terminüberschreitung 0,5 % der ursprünglichen Auftragssumme brutto pro Kalendertag des Verzugs. Dabei gelten folgende Mindestsätze: bei einer Auftragssumme netto bis EUR 2.000,00 mindestens EUR 200,00, und ab EUR 2.001,00 bis EUR 10.000,00 Auftragssumme netto mindestens EUR 500,00 und ab EUR 10.001,00 Auftragssumme netto mindestens EUR 1.000,00 jeweils pro Kalendertag des Verzugs. Der maximale Betrag der Konventionalstrafe, die vom AG geltend gemacht werden kann, wird mit insgesamt 10 % der Auftragssumme brutto festgesetzt. Die voranstehenden Regelungen zur Konventionalstrafe gelten auch für nachträglich – aus welchen Gründen auch immer – verschobene, nicht mehr der ursprünglichen Vereinbarung entsprechende Termine, die nicht gesondert pönalisiert wurden.

7. Rücktritt vom Vertrag, Abbestellung, Abweichung vom Vertrag

7.1. Der AG ist berechtigt, bei Vorliegen wichtiger Gründe ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Wichtige Gründe liegen beispielsweise vor, wenn

  • über das Vermögen des AN ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde oder andere Tatsachen eintreten, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des AN begründen, sofern jeweils die Erfüllung des Vertrages durch den AN gefährdet ist und dem sofortigen Rücktritt durch den AG kein zwingendes Recht entgegensteht;
  • der AN den AG durch rechtswidrige Handlungen oder Unterlassungen in seinen Rechten verletzt;
  • der AN gegen eine wesentliche Vertragsbestimmung verstößt, oder wiederholt sonstige vertragliche Verpflichtungen missachtet oder

Umstände vorliegen, die eine Vertragserfüllung unmöglich machen, insbesondere bei Vorliegen von höherer Gewalt über einen längeren Zeitraum (Rücktritt aus wichtigem Grund).

7.2. Für den Fall der Teilbarkeit der vereinbarten Leistung sind vom Rücktritt vom Vertrag aus wichtigem Grund grundsätzlich alle noch ausstehenden Teilleistungen erfasst. Der AG hat allerdings das Wahlrecht, ob er (a) nur bezüglich aller noch ausstehenden Teilleistungen oder (b) zusätzlich auch hinsichtlich der bereits erbrachten Teilleistungen zurücktreten möchte, falls die bereits erbrachten Teilleistungen für den AG nicht oder nur von eingeschränktem Nutzen sind oder ein sonstiger sachlicher Grund für den Gesamtrücktritt vorliegt; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der AG einen System- oder Produktwechsel vornimmt oder andere Unternehmen die Übernahme der Gewährleistung und Haftung für die Gesamtleistung (sohin unter Einschluss der bereits erbrachten Teilleistungen des AN) ablehnen (Teilrücktritt oder Gesamtrücktritt).

7.3. Im Falle des Rücktritts vom Vertrag sind bereits erbrachte Teilleistungen auf Basis des Vertrags abzurechnen. Der AN hat nach Aufforderung durch den AG jene erbrachten Teilleistungen, die für den AG nicht ohne die anderen, nicht mehr zu erbringenden Teilleistungen verwendbar sind, auf eigene Kosten und Gefahr vollständig zurückzunehmen. Sofern die Umstände, die zum Rücktritt vom Vertrag durch den AG geführt haben, in der Sphäre des AN liegen, hat dieser jene Mehrkosten zu tragen und dem AG zu bevorschussen, die durch die Vollendung der vereinbarten Leistung entstehen (Abrechnung bei Rücktritt).

7.4. Die Anwendung der dispositiven Bestimmung des § 1168 ABGB ist ausgeschlossen. Für den Fall des Rücktritts oder des sonstigen Unterbleibens der teilweisen oder gänzlichen Leistungserbringung durch den AN werden nur die im Rahmen des Vertrages tatsächlich ausgeführten vergütungsfähigen Leistungen bezahlt, sofern diese nicht vom Vertragsrücktritt erfasst sind (Ausschluss § 1168 ABGB).

7.5. Der AG ist berechtigt, einzelne Leistungen aus dem Vertrag abzubestellen, ohne dass dadurch eine Neufestsetzung der Einheitspreise erfolgt. Wird der Leistungsumfang vom AG verkleinert bzw. einzelne Leistungen abbestellt, mindert sich der Gesamtpreis entsprechend und hat der AN keinen Anspruch auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 7.3.-5. sinngemäß für die teilweise oder gänzliche Abbestellung von Leistungen durch den AG (Abbestellung).

8. Sonstige Vertragsbestimmungen

8.1. Für sämtliche aus einem Vertragsverhältnis mit dem AG resultierende Streitigkeiten wird – unabhängig von der Höhe des Streitwertes – der ausschließliche Gerichtsstand Wien vereinbart (Gerichtsstand).

8.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts (Rechtswahl).

8.3. Für den Fall von gerichtlichen oder außergerichtlichen Auseinandersetzungen in der Leistungserbringung, der Abnahme oder der Abrechnung, darf die Leistungserbringung durch den AN nicht unterbrochen oder beeinträchtigt werden. Der AN ist diesfalls und selbst im Falle seines Rücktritts zur eigenmächtigen Abholung oder Demontage von gelieferten, geleisteten oder montierten Fahrnissen, Einrichtungen, Anlagen oder sonstigen Gegenständen nicht berechtigt (Fortsetzungsverpflichtung).

8.4. Der AN ist verpflichtet, sämtliche Unterlagen, Daten und Informationen des AG, die ihm im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung zur Kenntnis gelangt sind, vertraulich zu behandeln. Zudem darf der AN diese Unterlagen, Daten und Informationen nicht an Dritte weitergeben oder zu anderen Zwecken als zur Vertragserfüllung verwenden (Geheimhaltung).

8.5. Der AN ist nicht berechtigt, die eigenen Forderungen gegen Forderungen des AG aufzurechnen, außer die Forderung des AN wurde vom AG schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt (Aufrechnungsverbot).

8.6. Der AN hat dem AG eine Änderung seiner Anschrift unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Gibt der AN eine Änderung nicht bekannt, gelten schriftliche Mitteilungen und Erklärungen des AG dem AN mit dem Tag der Absendung als zugegangen, wenn sie an die im jeweiligen Vertrag zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesendet wurden (Zustellanschrift).

8.7. Der AN erteilt seine ausdrückliche Einwilligung, dass seine personenbezogenen Daten und die personenbezogenen Daten seiner Mitarbeiter automationsunterstützt gespeichert, verarbeitet und wenn für die Vertragsabwicklung notwendig, auch an Dritte übermittelt werden dürfen. Der AN ist für die Einholung der Einwilligung seiner Mitarbeiter im Innenverhältnis verantwortlich und hat diese über die auf der Website des AG abrufbaren Datenschutzhinweise für AN in der jeweils gültigen Fassung zu informieren (Datenschutz).

8.8. Der Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen ist 1170 Wien, Hernalser Gürtel 1, sofern im Einzelnen nichts Abweichendes vereinbart wurde (Erfüllungsort).

8.9. Der AG hat das uneingeschränkte Nutzungsrecht (Werknutzungsbewilligung) an sämtlichen Leistungen und Werken, einschließlich Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder, Aufstellungen, Ausarbeitungen und ähnlichen projektspezifischen Unterlagen, die vom AN oder seinen Erfüllungsgehilfen aufgrund der vertraglichen Beziehung mit dem AG erbracht, angefertigt oder geschaffen werden (Schutzrechte).

8.9.1. Davon umfasst ist auch das Recht des AG, die Leistungen und Werke, Ausarbeitungen oder Teile davon zur Erreichung der Ziele des AG zu adaptieren, an ihnen insbesondere Zusätze bzw. Streichungen oder andere Änderungen vorzunehmen, sie in eine von Maschinen (insbesondere von Datenverarbeitungsmaschinen) verwendbare Sprache zu übertragen oder zu übersetzen, sowie auf Datenträger zu speichern und im Internet oder anderen Medien (z.B. CD-ROM, DVD, Datenbanken) mit Namensangabe öffentlich wiederzugeben sowie das Recht, das Projekt ohne Zustimmung des AN selbst zu vollenden, zu verändern bzw. zu erweitern oder durch Dritte vollenden, verändern oder erweitern zu lassen.

8.9.2. Zudem hat der AG das Recht, dieses uneingeschränkte Nutzungsrecht auf Dritte zu übertragen. Der AN ist nicht berechtigt, die in seinem Besitz befindlichen projektspezifischen Unterlagen, Daten und Information (z.B. Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Aufstellung, Analysen und sonstige Ausarbeitungen) zurückzubehalten und hat diese nach Aufforderung durch den AG an diesen in analoger und digitaler Form herauszugeben, wobei der AN berechtigt ist, Kopien zu behalten. Diese Rechte des AG werden durch eine vorzeitige Beendigung des Vertrages nicht berührt.

8.10. Der AN verzichtet darauf, Verträge mit dem AG wegen Irrtums, Wegfall der Geschäftsgrundlage, oder Verkürzung über die Hälfte ganz oder teilweise anzufechten oder diese Rechtsgrundlagen einzuwenden (Ausschluss Irrtum/Wegfall der Geschäftsgrundlage/Laesio enormis).

8.11. Sollte irgendeine Bestimmung dieser AGB oder eine nachträgliche Änderung oder Ergänzung unwirksam, ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit, Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit, Ungültigkeit oder Undurchsetzbarkeit einer dieser Bestimmungen gilt eine dieser Bestimmung im (wirtschaftlichen) Ergebnis möglichst nahekommende und nicht unwirksame, ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung als vereinbart (Salvatorische Klausel).

8.12. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesen Bestimmungen bedürfen der Schriftform. Von diesem Formerfordernis kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden (Schriftformgebot).

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